Art. 87a [Streitkräfte]

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur  Verteidigung  auf.  Ihre  zahlenmäßige
Stärke   und   die   Grundzüge   ihrer  Organisation  müssen  sich  aus  dem
Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte  nur  eingesetzt  werden,
soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im  Spannungsfalle  die
Befugnis,  zivile  Objekte  zu  schützen  und  Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen,  soweit  dies  zur  Erfüllung   ihres   Verteidigungsauftrages
erforderlich  ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und
im  Spannungsfalle  der  Schutz  ziviler  Objekte  auch  zur   Unterstützung
polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit
den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische   Grundordnung   des   Bundes   oder  eines  Landes  kann  die
Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.  2  vorliegen
und   die   Polizeikräfte  sowie  der  Bundesgrenzschutz  nicht  ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes  beim
Schutze  von  zivilen  Objekten  und  bei  der  Bekämpfung organisierter und
militärisch  bewaffneter   Aufständischer   einsetzen.   Der   Einsatz   von
Streitkräften  ist  einzustellen,  wenn  der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.



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